Mietkaution zurück: Wie lange darf der Vermieter sie behalten?
Der Umzug ist gerade erst bezahlt, die neue Wohnung will eingerichtet werden, und auf dem alten Kautionskonto liegen noch zwei oder drei Monatsmieten. Im Raum München sind das schnell mehrere tausend Euro. Kein Wunder, dass die Frage nach der Kaution zu den häufigsten gehört, die wir nach einem Auszug hören. Die kurze Antwort: Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Die lange Antwort ist zum Glück etwas konkreter.
Was die Kaution eigentlich absichern soll
Die Mietkaution ist eine Sicherheit für den Vermieter. Sie deckt Forderungen ab, die nach dem Ende des Mietverhältnisses noch offen sein können, also zum Beispiel Schäden an der Wohnung, ausstehende Miete oder eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung. Sie darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Die Zinsen, so mager sie oft sind, stehen Ihnen zu.Der Ablauf nach dem Auszug, Schritt für Schritt
Tag der Übergabe
Hier entscheidet sich das meiste. Gehen Sie gemeinsam mit dem Vermieter durch die Wohnung und halten Sie alles in einem Übergabeprotokoll fest: Zustand der Räume, Zählerstände, Anzahl der übergebenen Schlüssel. Unterschreiben Sie nur, was stimmt, und lassen Sie sich eine Kopie geben. Fotos mit Datum von jedem Raum sind zusätzlich Gold wert.Die ersten Wochen
Der Vermieter darf die Wohnung jetzt in Ruhe prüfen und schauen, ob noch Ansprüche bestehen. Dafür räumt ihm die Rechtsprechung eine angemessene Prüfungsfrist ein. In der Praxis sind das meistens drei bis sechs Monate, je nachdem wie kompliziert der Einzelfall ist. Nach dem Ablauf dieser Frist muss er über die Kaution abrechnen.Wenn noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht
Das ist der häufigste Grund, warum Mieter länger auf ihr Geld warten. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, wenn eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Den Rest muss er auszahlen. Die Abrechnung selbst muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei Ihnen sein. Ziehen Sie also im Frühjahr aus und wird kalenderjährlich abgerechnet, kann sich der letzte Teil bis ins übernächste Jahr ziehen. Das ist ärgerlich, aber rechtlich in Ordnung.Der Teil, den viele nicht kennen
Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung verjähren sechs Monate nach der Rückgabe. Ihr eigener Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt dagegen erst nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er fällig wurde. Sie haben also Zeit, sollten aber trotzdem dranbleiben.Was der Vermieter abziehen darf und was nicht
Abziehen darf er zum Beispiel:- offene Miete
- eine berechtigte Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung
- Kosten für Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, etwa Brandflecken im Parkett oder ein gesprungenes Waschbecken
- Kosten für die Entsorgung von Dingen, die Sie in der Wohnung, im Keller oder auf dem Dachboden zurückgelassen haben