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Wohnung kündigen beim Umzug: 7 Irrtümer, die Mieter Geld kosten

Kaum ein Schritt beim Umzug ist so fehleranfällig wie die Kündigung der alten Wohnung. Nicht weil sie kompliziert wäre, sondern weil sich um Kündigungsfrist, Nachmieter und Sonderkündigungsrecht hartnäckige Halbwahrheiten ranken. Wer sich auf sie verlässt, zahlt im schlimmsten Fall monatelang doppelte Miete. Wir räumen mit den sieben häufigsten Irrtümern auf und zeigen, wie Sie die Kündigung wasserdicht und mit dem richtigen Timing auf den Weg bringen.

Irrtum 1: Eine E-Mail an den Vermieter reicht

Nein. Die Kündigung einer Mietwohnung verlangt die Schriftform, also ein Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, WhatsApp oder ein Anruf sind unwirksam, selbst wenn der Vermieter darauf antwortet. Wichtig außerdem: Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle unterschreiben, und das Schreiben muss an sämtliche Vermieter gerichtet sein. Versenden Sie die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder geben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung ab, damit Sie den Zugang später beweisen können.

Irrtum 2: Wer lange gewohnt hat, hat eine längere Kündigungsfrist

Die verlängerten Fristen von sechs oder neun Monaten gelten nur für den Vermieter. Für Mieter bleibt es bei drei Monaten, egal ob Sie drei Monate oder dreißig Jahre in der Wohnung gelebt haben. Steht in einem älteren Mietvertrag eine längere Frist für Mieter, ist diese Klausel in aller Regel unwirksam. Eine echte Ausnahme gibt es allerdings: Ein vereinbarter Kündigungsverzicht, wie er in manchen neueren Verträgen steht, kann die Kündigung für bis zu vier Jahre ausschließen. Werfen Sie also vor der Umzugsplanung einen Blick in Ihren Vertrag.

Irrtum 3: Mit drei Nachmietern komme ich sofort aus dem Vertrag

Der Klassiker unter den Mietmythen. Ein allgemeines Recht, sich mit drei Nachmietervorschlägen vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen, existiert nicht. Der Vermieter muss einen Nachmieter nur akzeptieren, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält oder wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung haben, etwa einen beruflichen Wechsel in eine andere Stadt, und dem Vermieter ein solventer, zumutbarer Nachmieter präsentiert wird. In der Praxis lohnt sich der Vorschlag trotzdem fast immer: Viele Vermieter lassen freiwillig mit sich reden, weil ein nahtloser Mieterwechsel auch in ihrem Interesse ist.

Irrtum 4: Es zählt das Datum auf dem Kündigungsschreiben

Entscheidend ist nicht, wann Sie die Kündigung schreiben, sondern wann sie beim Vermieter ankommt. Und hier steckt die eigentliche Frist-Falle: Damit der laufende Monat mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen. Kommt sie am vierten an, verschiebt sich das Mietende um einen ganzen Monat nach hinten, und genau daraus entsteht die häufigste ungeplante Doppelmiete. Unser Rat: Nicht auf die Werktagszählung verlassen, sondern die Kündigung zum Monatswechsel nachweisbar zustellen.

Irrtum 5: Beim Umzug habe ich ein Sonderkündigungsrecht

Der Umzug selbst, auch der berufsbedingte, gibt Ihnen kein Sonderkündigungsrecht. Die drei Monate gelten trotzdem. Echte Sonderkündigungsrechte entstehen aus dem Verhalten des Vermieters: Kündigt er eine Mieterhöhung an, dürfen Sie bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Dasselbe gilt bei einer angekündigten Modernisierung. Wer ohnehin über einen Umzug nachdenkt, kann eine solche Ankündigung also als Ausstiegsfenster nutzen.

Irrtum 6: Beim Auszug muss immer frisch gestrichen werden

Viele Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam, etwa starre Fristenpläne oder die Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand. Wer eine unrenoviert übernommene Wohnung bewohnt hat, muss beim Auszug in aller Regel gar nicht streichen. Prüfen Sie Ihre Klausel, bevor Sie Urlaubstage und Farbe investieren. Geschuldet ist im Zweifel eine besenreine Übergabe, mehr nicht.

Irrtum 7: Die Kaution gibt es bei der Schlüsselübergabe zurück

Der Vermieter darf die Kaution nach dem Auszug zunächst behalten und prüfen, ob noch Forderungen offen sind. Üblich und von den Gerichten akzeptiert sind bis zu sechs Monate, für einen Teil der Kaution sogar bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung. Planen Sie die Kaution deshalb nicht als Startkapital für die neue Wohnung ein, sondern als späteren Rückfluss.

Das richtige Timing: So vermeiden Sie doppelte Miete

Aus den sieben Punkten ergibt sich ein einfacher Fahrplan. Kündigen Sie die alte Wohnung erst, wenn der neue Mietvertrag unterschrieben ist, und stellen Sie die Kündigung dann sofort zum Monatsanfang zu. Eine kurze Überlappung von zwei bis vier Wochen ist dabei kein Fehler, sondern Gold wert: Sie renovieren und ziehen ohne Zeitdruck um, statt Übergabe, Transport und Einzug auf denselben Tag zu quetschen. Besorgen Sie in dieser Phase auch gleich Kartons und Verpackungsmaterial, damit das Packen nicht am Material scheitert. Und falls die Doppelmiete unvermeidbar ist: Bei einem beruflich veranlassten Umzug erkennt das Finanzamt die Miete der alten Wohnung während der Kündigungsfrist als Werbungskosten an. Wie das genau funktioniert, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Umzugskosten von der Steuer absetzen. Steht Ihr Umzugstermin, holen Sie sich am besten früh ein Angebot ein: Über unsere Umzugsanfrage erhalten Sie einen verbindlichen Preis für Ihren Wunschtermin, und je früher Sie buchen, desto freier können Sie den Umzugstag in Ihre Kündigungsfrist legen.

Häufige Fragen zur Wohnungskündigung

Kann ich meine Kündigung zurücknehmen?

Nur mit Zustimmung des Vermieters. Eine zugegangene Kündigung ist wirksam, ein einseitiger Rückzieher ist nicht möglich. Reagiert der Vermieter auf Ihre Rücknahme-Bitte nicht und Sie wohnen einfach weiter, kann das Mietverhältnis unter Umständen stillschweigend fortgesetzt werden, verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht.

Was gilt, wenn nur einer von zwei Mietern ausziehen will?

Kündigen können beide nur gemeinsam. Will nur eine Person aus dem Vertrag, braucht es eine Entlassungsvereinbarung mit dem Vermieter, sonst haftet der Ausgezogene weiter für die Miete.

Zählt der Samstag als Werktag bei der Drei-Werktage-Regel?

Grundsätzlich ja, der Samstag ist ein Werktag. Weil es dazu Sonderfälle aus der Rechtsprechung gibt, gilt die sichere Faustregel: Kündigung so zustellen, dass sie am ersten oder zweiten Werktag ankommt, dann stellt sich die Frage gar nicht.

Muss ich den Grund für meine Kündigung nennen?

Nein. Anders als der Vermieter brauchen Sie als Mieter keinerlei Begründung. Ein Satz mit Kündigungserklärung und Datum genügt, solange Form und Unterschriften stimmen. Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Mietverhältnis erhalten Sie beim Mieterverein oder einer anwaltlichen Beratung.